Markengesetz - MarkenG | § 101 Klagebefugnis, Schadensersatz
Markengesetz - MarkenG | § 101 Klagebefugnis, Schadensersatz
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}

Gesetz über den Schutz von Marken und sonstigen Kennzeichen Inhaltsverzeichnis
(1) Soweit in der Kollektivmarkensatzung nichts anderes bestimmt ist, kann eine zur Benutzung der Kollektivmarke berechtigte Person Klage wegen Verletzung einer Kollektivmarke nur mit Zustimmung ihres Inhabers erheben.
(2) Der Inhaber der Kollektivmarke kann auch Ersatz des Schadens verlangen, der den zur Benutzung der Kollektivmarke berechtigten Personen aus der unbefugten Benutzung der Kollektivmarke oder eines ähnlichen Zeichens entstanden ist.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare

1 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 31/10/2002 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 207/00 Verkündet am: 31. Oktober 2002 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja D
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.