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§ 6Amtlich · § 5 UrhG

Gesetzliche Änderung der Rangrücktrittsvereinbarungen

Zeitreise: 10.08.2021

Mit dem 1. Juli 2004 werden die in den §§ 2 bis 5 enthaltenen Regelungen Bestandteil der zwischen den Kreditnehmern und den Gläubigerbanken geschlossenen Rangrücktrittsvereinbarungen und ersetzen entgegenstehende Regelungen.

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