Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät - LuftGerPV 2013 | § 9 Musterprüfung und Stückprüfung

(1) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 11 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung und die Prüfung der Konformität entsprechend den Bestimmungen des Anhangs I (Teil 21) der Verordnung (EU) Nr. 748/2012.

(2) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 7 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung und die Stückprüfung nach § 10; für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 4 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung und die Stückprüfung nach § 11.

(3) Für Luftfahrtgerät nach § 1 Absatz 1 Nummer 8 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung erfolgen die Musterprüfung und die Stückprüfung durch eine Prüfung der Übereinstimmung des Luftfahrtgeräts mit den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen. Hierzu hat der Halter vor dem ersten Flug das Luftfahrtgerät der zuständigen Stelle vorzustellen und die Prüfung bescheinigen zu lassen.

(4) Das Luftfahrt-Bundesamt kann für die Herstellung im Amateurbau und in begründeten Einzelfällen Ausnahmen erteilen.

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zitiert oder wird zitiert von 3 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät - LuftGerPV 2013 | § 16 Ordnungswidrigkeiten


(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 58 Absatz 1 Nummer 10 des Luftverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. ohne Genehmigung nach § 2 Absatz 2 Satz 1 eine dort genannte Aufgabe durchführt,2. entgegen § 8 Absatz 2 eine Unterlage nicht
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung - LuftVZO | § 1 Zulassungspflicht und Umfang der Zulassung


(1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen, sind: 1. Flugzeuge,2. Drehflügler,3. Motorsegler,4. Segelflugzeuge,5. Luftschiffe,6. bemannte Ballone,7. Luftsportgeräte einschließlich Rettungs- und Schleppgeräte,8. Flugmodelle mit einer höchst
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Verordnung zur Prüfung von Luftfahrtgerät - LuftGerPV 2013 | § 11 Nicht musterzulassungspflichtiges Luftsportgerät


(1) Bei Luftsportgerät nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Hersteller vor der Auslieferung an den Kunden eine Prüfung, ob das Muster mit den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen übereinstimmt, in einer Inspektion

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Bundesgerichtshof Urteil, 22. März 2001 - III ZR 394/99

bei uns veröffentlicht am 22.03.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 394/99 Verkündet am: 22. März 2001 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja -------------

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(1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen, sind: 1. Flugzeuge,2. Drehflügler,3. Motorsegler,4. Segelflugzeuge,5. Luftschiffe,6. bemannte Ballone,7. Luftsportgeräte einschließlich Rettungs- und Schleppgeräte,8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen...
(1) Bei Luftsportgerät nach § 1 Absatz 4 Nummer 1 der Luftverkehrs-Zulassungs-Ordnung hat der Hersteller vor der Auslieferung an den Kunden eine Prüfung, ob das Muster mit den anwendbaren Lufttüchtigkeitsforderungen übereinstimmt, in einer Inspektionsstelle oder...
(1) Luftfahrtgeräte, die der Musterzulassung bedürfen, sind: 1. Flugzeuge,2. Drehflügler,3. Motorsegler,4. Segelflugzeuge,5. Luftschiffe,6. bemannte Ballone,7. Luftsportgeräte einschließlich Rettungs- und Schleppgeräte,8. Flugmodelle mit einer höchstzulässigen...