Betriebsordnung für Luftfahrtgerät - LuftBO | § 32 Zusammensetzung der Flugbesatzung

(1) Die Zusammensetzung der Flugbesatzung eines Luftfahrzeugs muß mindestens den im Flughandbuch und in anderen Betriebsanweisungen enthaltenen Forderungen entsprechen.

(2) Für Flüge nach Instrumentenflugregeln muß die Flugbesatzung mindestens aus zwei zur Führung und Bedienung des Luftfahrzeugs nach Instrumentenflugregeln berechtigten Luftfahrzeugführern bestehen.

(3) In Luftfahrzeugen, die mit nicht mehr als neun Fluggastsitzen ausgerüstet sind, ist abweichend von Absatz 2 ein zweiter Luftfahrzeugführer nicht erforderlich, wenn

1.
an seiner Stelle eine Person den Sprechfunk ausübt, welche die Berechtigung zur Ausübung des Flugfunkdienstes in englischer Sprache bei Flügen nach Instrumentenflugregeln besitzt, oder
2.
der verantwortliche Luftfahrzeugführer durch einen betriebsbereiten Flugregler, der mindestens über eine Höhen- und Kurshaltung verfügt, so entlastet wird, daß er das Luftfahrzeug allein sicher führen und bedienen kann.

(4) Für Flugzeuge mit Turbinenantrieb und für Drehflügler kann das Luftfahrt-Bundesamt über Absatz 3 Nr. 1 und 2 hinausgehende Anforderungen an die Ausrüstung des Luftfahrzeuges und an die Flugbesatzung festlegen, wenn es die Sicherheit des Luftverkehrs erfordert und die Führung des Luftfahrzeuges dadurch erleichtert wird.

ra.de-OnlineKommentar zu § 32 LuftBO

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 32 LuftBO

§ 32 LuftBO zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 32 LuftBO wird zitiert von 1 anderen §§ im Betriebsordnung für Luftfahrtgerät.

Betriebsordnung für Luftfahrtgerät - LuftBO | § 41 Zusammensetzung der Besatzung


(1) Der Unternehmer hat für jeden Flug den verantwortlichen Luftfahrzeugführer und die Flugbesatzung zu bestimmen. Mitglieder der Flugbesatzung mit einem Alter über 60 Jahre sollen nicht eingesetzt werden. (2) Die im Flughandbuch vorgeschriebene Min

Referenzen - Urteile | § 32 LuftBO

Urteil einreichen

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 32 LuftBO.

Bundesarbeitsgericht Urteil, 15. Feb. 2012 - 7 AZR 904/08

bei uns veröffentlicht am 15.02.2012

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Oktober 2008 - 17 Sa 532/08 - teilweise aufgehoben.