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§ 2Amtlich · § 5 UrhG

Begriffsbestimmungen

Zeitreise: 09.09.2024

Geräte, Maschinen sowie Anlagen im Sinne dieser Verordnung umfassen in den Bereichen der Landmaschinentechnik, der Innenwirtschaft, der Baumaschinentechnik, der Gartentechnik, der Forsttechnik, der Kommunaltechnik oder der Flurförderzeugtechnik 1. mechanische Geräte, mechanische Maschinen sowie mechanische Anlagen, 2. mechatronische Geräte, mechatronische Maschinen sowie mechatronische Anlagen, 3. vernetzte Geräte, vernetzte Maschinen sowie vernetzte Anlagen, 4. automatisierte Geräte, automatisierte Maschinen sowie automatisierte Anlagen, 5. smarte Geräte, smarte Maschinen sowie smarte Anlagen sowie 6. autonome Geräte, autonome Maschinen sowie autonome Anlagen.

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