Bundes-Klimaschutzgesetz - KSG | § 1 Zweck des Gesetzes

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Zweck dieses Gesetzes ist es, zum Schutz vor den Auswirkungen des weltweiten Klimawandels die Erfüllung der nationalen Klimaschutzziele sowie die Einhaltung der europäischen Zielvorgaben zu gewährleisten. Die ökologischen, sozialen und ökonomischen Folgen werden berücksichtigt. Grundlage bildet die Verpflichtung nach dem Übereinkommen von Paris aufgrund der Klimarahmenkonvention der Vereinten Nationen, wonach der Anstieg der globalen Durchschnittstemperatur auf deutlich unter 2 Grad Celsius und möglichst auf 1,5 Grad Celsius gegenüber dem vorindustriellen Niveau zu begrenzen ist, um die Auswirkungen des weltweiten Klimawandels so gering wie möglich zu halten.

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published on 30.08.2022 15:04

BUNDESVERFASSUNGSGERICHT Beschluss, 24. März 2021 Az.: - 1 BvR 2656/18 - - 1 BvR 78/20 - - 1 BvR 96/20 - - 1 BvR 288/20 -   In den Verfahrenüberdie Verfassungsbeschwerden   I.  1. des Herrn G…, 
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