Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen - KrWaffKontrG | § 21 Taten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes
§ 19 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 5 und 6, § 20 sowie § 20a gelten unabhängig vom Recht des Tatorts auch für Taten, die außerhalb des Geltungsbereichs dieser Vorschriften begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist.
Referenzen - Gesetze | § 695 BGB
§ 695 BGB zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
§ 695 BGB wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
§ 695 BGB zitiert 2 andere §§ aus dem Bürgerliches Gesetzbuch.