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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Ausbildungsberufsbild

Zeitreise: 03.06.2005

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Betriebliche und technische Kommunikation, 6. Planen und Organisieren von Arbeitsabläufen, Bewerten von Arbeitsergebnissen, Geschäftsprozesse, 7. Unterscheiden, Zuordnen und Handhaben von Roh-, Hilfs- und Werkstoffen, Keramisches Rechnen, 8. Formgebung und Veredlung, 9. Warten und Pflegen von Betriebsmitteln, 10. Trocknen und Brennen, 11. Durchführen qualitätssichernder Maßnahmen, 12. Messen, Steuern und Regeln, 13. Elektrotechnik, 14. Metalltechnik, 15. Bedienen von Produktionsmaschinen und -anlagen zur Aufbereitung, 16. Bedienen von Produktionsmaschinen und -anlagen zur Formgebung, 17. Bedienen von Produktionsmaschinen zur Veredlung, Endbearbeitung und Verpackung, 18. Bedienen von Trocknungs- und Brennanlagen, 19. Instandhalten von Produktionseinrichtungen.

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