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§ 7Amtlich · § 5 UrhG

Prüfungs- und Berichtsgrundsätze für externe Kapitalverwaltungsgesellschaften

Zeitreise: 25.03.2026‹ § 6§ 8 ›

Der Bericht über die Prüfung der externen Kapitalverwaltungsgesellschaft ist so zu verfassen, dass er den für die Prüfung eines Investmentvermögens zuständigen Abschlussprüfer in die Lage versetzt, den Bericht im Rahmen seiner Prüfung zu verwerten. Die für den Abschlussprüfer des Investmentvermögens relevanten Prüfungsergebnisse können in einem gesonderten Teil des Berichts zusammengefasst werden.

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