§ 17Amtlich · § 5 UrhG
Übergangsvorschrift
Zeitreise: 03.07.2024‹ § 16
Verfahren, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen worden sind, sind nach den Vorschriften dieser Verordnung zu Ende zu führen. Eine Wiederholung von Verfahrensabschnitten ist nicht erforderlich.
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