Industriekläranlagen-Zulassungs- und Überwachungsverordnung - IZÜV | § 1 Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Diese Verordnung gilt, soweit nicht anders bestimmt,
- 1.
für die Erteilung von Erlaubnissen für Gewässerbenutzungen im Sinne von Absatz 2, die zu Industrieanlagen im Sinne von Absatz 3 gehören, - 2.
für die Erteilung von Genehmigungen für Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes.
- 1.
nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes genehmigt worden sind, - 2.
nicht nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes überwacht werden oder - 3.
vor dem 1. März 2010 keiner Indirekteinleitergenehmigung bedurften.
- 1.
die Zulassung der Deponie sich nicht auf die Indirekteinleitung erstreckt oder - 2.
es vor dem 1. März 2010 keiner Indirekteinleitergenehmigung bedurfte.
(2) Gewässerbenutzungen im Sinne dieser Verordnung sind Gewässerbenutzungen im Sinne von § 9 Absatz 1 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes.
(3) Industrieanlagen im Sinne dieser Verordnung sind Anlagen nach § 60 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Wasserhaushaltsgesetzes sowie Anlagen nach § 3 der Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 9 §§.
wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
wird zitiert von 1 anderen §§ im .
zitiert 6 §§ in anderen Gesetzen.
zitiert 1 andere §§ aus dem .