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§ 15Amtlich · § 5 UrhG

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung

Zeitreise: 28.02.2020

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Einrichten eines IT-gestützten Arbeits- platzes mit20 Prozent,2.Abwicklung eines Kundenauftrages mit50 Prozent,3.Einführen einer IT-Systemlösung mit10 Prozent,4.Kaufmännische Unterstützungs- prozesse mit10 Prozent sowie5.Wirtschafts- und Sozialkunde mit10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen – auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 – wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“,3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens „ausreichend“ und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit „ungenügend“. | Einrichten eines IT-gestützten Arbeits- platzes mit | 20 Prozent, | | --- | --- | | Abwicklung eines Kundenauftrages mit | 50 Prozent, | | --- | --- | | Einführen einer IT-Systemlösung mit | 10 Prozent, | | --- | --- | | Kaufmännische Unterstützungs- prozesse mit | 10 Prozent sowie | | --- | --- | | Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. | | --- | --- |

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