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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Meisterprüfungsarbeit

Zeitreise: 18.01.2022

(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist eine der nachstehenden Arbeiten anzufertigen: 1. eine Wärmedämmung mit gesteppten Matten, mit Schnüren, Formstücken, Platten oder losen Massen im Stopfverfahren einschließlich eines Oberflächenschutzes aus Hartmantelmassen oder Metallen, 2. eine Kältedämmung mit geschlossenzelligen Dämmstoffen an Wänden, Decken und Böden oder an Rohrleitungen, Behältern und Armaturen, 3. eine Schalldämmung mit Akustikplatten oder anderen Schalldämmstoffen.

(2) Der Prüfling hat dem Meisterprüfungsausschuß vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit den Entwurf oder die Werkzeichnung mit Maßangaben, Massenberechnungen, Vorkalkulation und Angebot vorzulegen.

(3) Mit der Meisterprüfungsarbeit sind abzuliefern: 1. die Werkzeichnung, 2. die Berechnung der Wärme- oder der Schalldämmung, 3. das Aufmaß, 4. der Arbeitsbericht, 5. die Nachkalkulation, 6. die Angaben über die aufgewandte Arbeitszeit.

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