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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Arbeitsprobe

Zeitreise: 18.01.2022‹ § 3§ 5 ›

(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehenden Arbeiten auszuführen: 1. ein Oberflächenschutz aus Blech oder Kunststoff, 2. eine abnehmbare Dämmung, 3. eine Wärmedämmung mit Mineralfasermatten und einer Hartmantelabglättung, 4. eine Kälte- oder eine Schalldämmung.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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