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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Prüfungsunterlagen

Zeitreise: 09.04.2013‹ § 3§ 5 ›

Die Prüfungsunterlagen werden den Prüfungsstellen durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) oder durch das nach § 17 Absatz 1 Satz 5 der Integrationskursverordnung beauftragte Testinstitut zur Verfügung gestellt.

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