Insolvenzordnung - InsO | § 356 Sekundärinsolvenzverfahren

Insolvenzordnung - InsO | § 356 Sekundärinsolvenzverfahren
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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Die Anerkennung eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens schließt ein Sekundärinsolvenzverfahren über das inländische Vermögen nicht aus. Für das Sekundärinsolvenzverfahren gelten ergänzend die §§ 357 und 358.

(2) Zum Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens ist auch der ausländische Insolvenzverwalter berechtigt.

(3) Das Verfahren wird eröffnet, ohne dass ein Eröffnungsgrund festgestellt werden muss.

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(1) Zuständig für die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines CRR-Kreditinstituts sind im Bereich des Europäischen Wirtschaftsraums allein die jeweiligen Behörden oder Gerichte des Herkunftsmitgliedstaates. Ist ein anderer Staat d
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published on 21/12/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 227/09 vom 21. Dezember 2010 in dem Verfahren auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Raebel und Vill,
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