Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen - IndMetAusbV 2007 | § 20 Ausbildungsrahmenplan

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Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen Inhaltsverzeichnis

Die in § 19 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 5 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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