Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen - IndMetAusbV 2007 | § 20 Ausbildungsrahmenplan
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Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen Inhaltsverzeichnis
Die in § 19 Absatz 1 genannten Qualifikationen sollen nach der in Anlage 1 und Anlage 5 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
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Arbeitsrecht – Handels- und Gesellschaftsrecht – Unternehmensberatung
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by Rechtsanwalt Anwalt für Arbeitsrecht sowie Handels- und Gesellschaftsrecht, Streifler & Kollegen Rechtsanwälte
16/12/2009 15:24
BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
SubjectsTarifvertragsrecht
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