Zum Inhalt springen
Ansicht Kontext.
§ 8Amtlich · § 5 UrhG

Gewichtung und Bestehensregelung

Zeitreise: 28.05.2009

(1) Die Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1. Arbeitsauftrag 50 Prozent, 2. Elektrische Sicherheit 20 Prozent, 3. Schaltungs- und Funktionsanalyse 20 Prozent, 4. Wirtschafts- und Sozialkunde 10 Prozent.

(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Leistungen 1. im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“, 2. im Prüfungsbereich Elektrische Sicherheit mindestens „ausreichend“, 3. im Prüfungsbereich Schaltungs- und Funktionsanalyse mindestens „ausreichend“ und 4. in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“bewertet worden sind.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der in der Abschlussprüfung mit schlechter als „ausreichend“ bewerteten Prüfungsbereiche, in denen Prüfungsleistungen mit eigener Anforderung und Gewichtung schriftlich zu erbringen sind, durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn dies für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis von 2 : 1 zu gewichten.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.

Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken

Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.