Hörgeräteakustikermeisterverordnung - HörgAkMstrV | § 3 Meisterprüfungsarbeit

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Als Meisterprüfungsarbeit sind die nachstehend genannten Arbeiten auszuführen:

1.
Ermittlung der Kenndaten des Hörorganes,
2.
Auswahl geeigneter Hörhilfen auf Grund der ermittelten Daten,
3.
Voreinstellung der ausgewählten Hörhilfen und Meßkontrolle,
4.
Meßvergleich der Hörhilfen am Hörbehinderten,
5.
Herstellen von vier paßgenauen Abformungen des äußeren Ohres,
6.
Herstellen eines Rohlings einer Hinter-dem-Ohr-Otoplastik, einer In-dem-Ohr-Schale und einer Sonderform.

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published on 25/04/2017 00:00

Tenor I. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist. II. Der Bescheid des Landratsamts Traunstein vom 30. Oktober 2015 in der Fassung des Ergänzungsbescheid
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