Häftlingshilfegesetz - HHG | § 27

Häftlingshilfegesetz - HHG | § 27
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(Inkrafttreten) *)
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Gemäß Anlage I Kapitel II Sachgebiet D Abschnitt III Nr. 3 des Einigungsvertrages vom 31. August 1990 in Verbindung mit Artikel 1 des Gesetzes vom 23. September 1990 (BGBl. 1990 II S. 885, 920), mit Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2270) und mit Artikel 6 des Gesetzes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) ist das Häftlingshilfegesetz in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit folgenden Maßgaben in Kraft getreten:
a)
(weggefallen)
b)
Für einen Gewahrsam in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet ist für die Gewährung der Leistungen nach §§ 9a bis 9c und für die Ausstellung der Bescheinigung nach § 10 Abs. 4 in den in Artikel 1 Abs. 1 des Vertrages genannten Ländern die nach § 15 errichtete Stiftung für ehemalige politische Häftlinge zuständig.
c)
Die Bestimmungen der §§ 4 bis 6 über die entsprechende Anwendung des Bundesversorgungsgesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften gelten in dem in Artikel 3 des Vertrages genannten Gebiet mit den in Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet K Abschnitt III aufgeführten Maßgaben.
d)
Erbrachte Leistungen für Berechtigte nach § 1 Abs. 1 in dem Gebiet, in dem das Häftlingshilfegesetz schon vor dem Beitritt gegolten hat, sind anzurechnen.

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(1) Ein Berechtigter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, der nach dem 31. Dezember 1946 insgesamt länger als drei Monate in Gewahrsam gehalten wurde, erhält auf Antrag Eingliederungshilfe, wenn er den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes am
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(1) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 4, 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet sich das

(1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhalten deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, wenn sie 1. nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjeti

(1) Ein Berechtigter nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, der nach dem 31. Dezember 1946 insgesamt länger als drei Monate in Gewahrsam gehalten wurde, erhält auf Antrag Eingliederungshilfe, wenn er den gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes am

(1) Ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Berechtigter, der infolge des Gewahrsams eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, erhält wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen dieser Schädigung auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der
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published on 14/04/2015 00:00

Tenor I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Gründe I. Die Antragstellerin begehrt die Auflösung des zwischen ihr und der Beteiligten zu 1 gemäß § 9 Abs
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(1) Für die Gewährung von Leistungen nach den §§ 4, 5 und 8 sind die Behörden zuständig, denen die Durchführung des Bundesversorgungsgesetzes und des Unterhaltsbeihilfegesetzes obliegt. Soweit die Versorgungsbehörden zuständig sind, richtet sich das Verfahren nach...
(1) Zur Förderung ehemaliger politischer Häftlinge wird unter dem Namen "Stiftung für ehemalige politische Häftlinge" eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts errichtet. (2) Der Sitz der Stiftung wird durch die Satzung bestimmt. (3) Die Stiftung...
(1) Leistungen nach Maßgabe der folgenden Vorschriften erhalten deutsche Staatsangehörige und deutsche Volkszugehörige, wenn sie 1. nach der Besetzung ihres Aufenthaltsortes oder nach dem 8. Mai 1945 in der sowjetischen Besatzungszone oder im sowjetisch besetzten...