Hebammengesetz - HebG 2020 | § 73 Fortgelten der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
Eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung nach dem Hebammengesetz in der bis zum 31. Dezember 2019 geltenden Fassung bleibt durch dieses Gesetz unberührt. Sie gilt als Erlaubnis nach § 5. Dies gilt auch für eine Erlaubnis, die vor Wirksamwerden des Beitritts nach den Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik erteilt wurde.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 4 §§.
wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.
zitiert 1 andere §§ aus dem .
(1) Wer die Berufsbezeichnung „Hebamme“ führen will, bedarf der Erlaubnis.
(2) Die Erlaubnis wird auf Antrag erteilt, wenn die antragstellende Person 1. das nach Teil 3 Abschnitt 1 dieses Gesetzes vorgeschriebene Studium erfolgreich absolviert und die...