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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Periodizität und Berichtszeitraum

Zeitreise: 22.12.2025‹ § 3§ 5 ›

(1) Die Erhebung wird dreijährlich durchgeführt.

(2) Der Berichtszeitraum für eine Erhebung umfasst drei Kalenderjahre.

(3) Der erste Berichtszeitraum umfasst die Kalenderjahre 2021, 2022 und 2023.

Fachbewertung & LKG-Relevanz

Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)

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