Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 70
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Gerichtsverfassungsgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Soweit die Vertretung eines Mitgliedes nicht durch ein Mitglied desselben Gerichts möglich ist, wird sie auf den Antrag des Präsidiums durch die Landesjustizverwaltung geordnet.
(2) Die Beiordnung eines Richters auf Probe oder eines Richters kraft Auftrags ist auf eine bestimmte Zeit auszusprechen und darf vor Ablauf dieser Zeit nicht widerrufen werden.
(3) Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften, nach denen richterliche Geschäfte nur von auf Lebenszeit ernannten Richtern wahrgenommen werden können, sowie die, welche die Vertretung durch auf Lebenszeit ernannte Richter regeln.
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published on 07/11/2006 00:00
5 StR 164/06 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL vom 7. November 2006 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Steuerhinterziehung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat aufgrund der Hauptverhandlung vom 7. November 2006, an der t
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