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§ 11Amtlich · § 5 UrhG

Wahl des Vorstands der Krankenkasse

Zeitreise: 25.11.2003‹ § 10§ 12 ›

Der Verwaltungsrat nach § 10 wählt bis zum 31. Dezember 1995 den Vorstand sowie aus dessen Mitte den Vorstandsvorsitzenden und dessen Stellvertreter. Dabei ist § 35a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch in der ab 1. Januar 1996 geltenden Fassung anzuwenden.

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