Grundsteuergesetz - GrStG 1973 | § 6 Land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundbesitz
Wird Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird, zugleich land- und forstwirtschaftlich genutzt, so gilt die Befreiung nur für
- 1.
Grundbesitz, der Lehr- oder Versuchszwecken dient; - 2.
Grundbesitz, der von der Bundeswehr, den ausländischen Streitkräften, den internationalen militärischen Hauptquartieren oder den in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Schutzdiensten als Übungsplatz oder Flugplatz benutzt wird; - 3.
Grundbesitz, der unter § 4 Nr. 1 bis 4 fällt.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 4 §§.
wird zitiert von 1 anderen §§ im .
zitiert 3 andere §§ aus dem .
1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
(1) Dient Grundbesitz, der für steuerbegünstigte Zwecke (§§ 3 und 4) benutzt wird, zugleich Wohnzwecken, gilt die Befreiung nur für 1. Gemeinschaftsunterkünfte der Bundeswehr, der ausländischen Streitkräfte, der internationalen militärischen Hauptquartiere, der...