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Art 57Amtlich · § 5 UrhG

Befreiung von der Versicherungspflicht für Ärzte im Praktikum

Zeitreise: 27.04.1993Art 61 ›

Personen, die durch die Beschäftigung als Arzt im Praktikum am 31. Dezember 1988 versicherungspflichtig sind, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der Antrag ist bis zum 31. März 1989 bei der Krankenkasse zu stellen. § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.

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