Gebührenordnung für Ärzte - GOÄ 1982 | § 5a Bemessung der Gebühren in besonderen Fällen
Im Falle eines unter den Voraussetzungen des § 218a Abs. 1 des Strafgesetzbuches vorgenommenen Abbruchs einer Schwangerschaft dürfen Gebühren für die in § 24b Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch genannten Leistungen nur bis zum 1,8fachen des Gebührensatzes nach § 5 Abs. 1 Satz 2 berechnet werden.
Referenzen - Gesetze |
zitiert oder wird zitiert von 3 §§.
wird zitiert von 1 anderen §§ im .
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.
zitiert 1 andere §§ aus dem .
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .
(1) Versicherte haben Anspruch auf Leistungen bei einer durch Krankheit erforderlichen Sterilisation und bei einem nicht rechtswidrigen Abbruch der Schwangerschaft durch einen Arzt. Der Anspruch auf Leistungen bei einem nicht rechtswidrigen Schwangerschaftsabbruch...