Gesetz über den Aufruf der Gläubiger der I. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung - GlAufrG 1957 | § 1

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Gesetz über den Aufruf der Gläubiger der I. G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung Inhaltsverzeichnis

(1) Zur Beschleunigung der Abwicklung der I.G. Farbenindustrie Aktiengesellschaft in Abwicklung haben die Abwickler der Gesellschaft deren Gläubiger aufzufordern, ihre Ansprüche anzumelden; in der Aufforderung haben sie auf die Auflösung der Gesellschaft und auf die Folgen der Nichtanmeldung sowie darauf hinzuweisen, daß durch die Anmeldung die Verjährung der Ansprüche nicht unterbrochen wird. In der Aufforderung ist ein Zeitpunkt zu bestimmen, bis zu dem die Anmeldung spätestens zu erfolgen hat.

(2) Die Aufforderung ist dreimal in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Zwischen der letzten Bekanntmachung der Aufforderung im Bundesanzeiger und dem in der Aufforderung für die Anmeldung bestimmten spätesten Zeitpunkt müssen mindestens sechs Monate liegen.

(3) Nicht rechtzeitig angemeldete Ansprüche erlöschen mit dem Ablauf der Frist. Dies gilt nicht, wenn es sich um Ansprüche aus verbrieften Schulden oder um Ansprüche handelt, die aus den Unterlagen der Gesellschaft ersichtlich sind oder waren oder sonst der Gesellschaft bekannt sind oder waren.

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published on 27.05.2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZR 389/02 vom 27. Mai 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GlAufrG 1957 § 1; EVZ-StiftG § 16 § 1 GIAufrG, § 16 EVZ-StiftG halten einer verfassungsrechtlichen Überprüfung stand und sch
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