Meisterprüfungsarbeit
(1) Als Meisterprüfungsarbeit sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen: 1. Herstellen einer dreistufigen Diffusionspumpe nach Zeichnung, 2. Anfertigen einer Glockenbodenkolonne mit 5 Böden und unverspiegeltem Vakuummantel, 3. Anfertigen eines Kolonnenkopfes als Dampfteiler oder Flüssigkeitsteiler mit Vakuummantel, 4. Herstellen eines vollständigen Extraktionsapparates nach Soxhlet, 1.000 ml Inhalt, 5. Anfertigen eines Dreikugelkühlers nach Soxhlet, Durchmesser der einzelnen Kugeln 60, 90 und 120 mm, mit Schliffhülse und Schliffkern NS 29/32, 6. Anfertigen eines mehrwandigen Reaktionsgefäßes, höchstens 2.000 ml Inhalt, 7. Anfertigen einer Siedepunktbestimmungsapparatur, 8. Anfertigen eines Dünnschichtverdampfers, 9. Anfertigen einer Apparatur zur Flüssig-Flüssigextraktion für spezifisch leichtere oder spezifisch schwerere Lösungsmittel, 10. Anfertigen eines Wärmetauschers.
(2) Der Prüfling hat vor Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit dem Meisterprüfungsausschuß die Skizzen mit Maßangaben und eine Vorkalkulation zur Genehmigung vorzulegen.
(3) Die maßstabsgerechten Zeichnungen mit Maßangaben und die Nachkalkulation sind bei der Bewertung der Meisterprüfungsarbeit zu berücksichtigen.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
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