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Amtlich · § 5 UrhG

§ 5 GGArt45cG

Zeitreise: 05.05.2004

Der Petent, Zeugen und Sachverständige, die vom Ausschuß geladen worden sind, erhalten eine Entschädigung oder Vergütung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

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