Gesetz nach Artikel 45c des Grundgesetzes - GGArt45cG | § 1

Zur Vorbereitung von Beschlüssen über Beschwerden nach Artikel 17 des Grundgesetzes haben die Bundesregierung und die Behörden des Bundes dem Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages Akten vorzulegen, Auskunft zu erteilen und Zutritt zu ihren Einrichtungen zu gestatten.

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 03. Nov. 2011 - 7 C 4/11

bei uns veröffentlicht am 03.11.2011

Tatbestand 1 Der Kläger, ein Rechtsanwalt, begehrt Zugang zu Stellungnahmen, die das Bundesministerium der Justiz in zwei Petitionsverfahren gegenüber dem Petitionsaussc