Designgesetz - GeschmMG 2004 | § 12 Sammelanmeldung
(1) Mehrere Designs können in einer Anmeldung zusammengefasst werden (Sammelanmeldung). Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 100 Designs umfassen.
(2) Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt teilen. Die Teilung lässt den Anmeldetag unberührt. Ist die Summe der Gebühren, die nach dem Patentkostengesetz für jede Teilanmeldung zu entrichten wären, höher als die gezahlten Anmeldegebühren, so ist der Differenzbetrag nachzuentrichten.
Referenzen - Gesetze | § 12 GeschmMG 2004
§ 12 GeschmMG 2004 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.
§ 12 GeschmMG 2004 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.
§ 12 GeschmMG 2004 wird zitiert von 1 anderen §§ im Designgesetz.
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