(1) Mehrere Designs können in einer Anmeldung zusammengefasst werden (Sammelanmeldung). Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 100 Designs umfassen.

(2) Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt teilen. Die Teilung lässt den Anmeldetag unberührt. Ist die Summe der Gebühren, die nach dem Patentkostengesetz für jede Teilanmeldung zu entrichten wären, höher als die gezahlten Anmeldegebühren, so ist der Differenzbetrag nachzuentrichten.

ra.de-OnlineKommentar zu § 12 GeschmMG 2004

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 12 GeschmMG 2004

§ 12 GeschmMG 2004 zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 12 GeschmMG 2004 wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Designverordnung - DesignV | § 7 Wiedergabe des Designs


(1) Die Wiedergabe des Designs erfolgt mit Hilfe von fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellungen. Pro Design sind bis zu zehn Darstellungen zulässig, jede darüber hinausgehende Darstellung bleibt unberücksichtigt. (2) Mehrere Darstellunge
§ 12 GeschmMG 2004 wird zitiert von 1 anderen §§ im Designgesetz.

Designgesetz - GeschmMG 2004 | § 13 Anmeldetag


(1) Der Anmeldetag eines Designs ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 11 Absatz 2 1. beim Deutschen Patent- und Markenamt2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

Referenzen - Urteile | § 12 GeschmMG 2004

Urteil einreichen

2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 12 GeschmMG 2004.

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2018 - I ZB 26/18

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 26/18 Verkündet am: 20. Dezember 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Design-Nichtigkeitssache betreffend das Design Nr. 40 2008 001 031-0001 Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 20. Dez. 2018 - I ZB 25/18

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 25/18 Verkündet am: 20. Dezember 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Design-Nichtigkeitssache betreffend das Design Nr. 40 2008 001 032-0001 Nachschlagewerk: ja BGHZ: