Designgesetz - GeschmMG 2004 | § 12 Sammelanmeldung
Designgesetz - GeschmMG 2004 | § 12 Sammelanmeldung
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Gesetz über den rechtlichen Schutz von Design Inhaltsverzeichnis
(1) Mehrere Designs können in einer Anmeldung zusammengefasst werden (Sammelanmeldung). Die Sammelanmeldung darf nicht mehr als 100 Designs umfassen.
(2) Der Anmelder kann eine Sammelanmeldung durch Erklärung gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt teilen. Die Teilung lässt den Anmeldetag unberührt. Ist die Summe der Gebühren, die nach dem Patentkostengesetz für jede Teilanmeldung zu entrichten wären, höher als die gezahlten Anmeldegebühren, so ist der Differenzbetrag nachzuentrichten.
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(1) Die Wiedergabe des Designs erfolgt mit Hilfe von fotografischen oder sonstigen grafischen Darstellungen. Pro Design sind bis zu zehn Darstellungen zulässig, jede darüber hinausgehende Darstellung bleibt unberücksichtigt.
(2) Mehrere Darstellunge
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(1) Der Anmeldetag eines Designs ist der Tag, an dem die Unterlagen mit den Angaben nach § 11 Absatz 2 1. beim Deutschen Patent- und Markenamt2. oder, wenn diese Stelle durch Bekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
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published on 20/12/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 26/18 Verkündet am: 20. Dezember 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Design-Nichtigkeitssache betreffend das Design Nr. 40 2008 001 031-0001 Nachschlagewerk: ja BGHZ:
published on 20/12/2018 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 25/18 Verkündet am: 20. Dezember 2018 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Design-Nichtigkeitssache betreffend das Design Nr. 40 2008 001 032-0001 Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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