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§ 18Amtlich · § 5 UrhG

Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

Zeitreise: 16.07.2015

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits bestehen, können nach den Vorschriften dieser Verordnung unter Anrechnung der bisher absolvierten Ausbildungszeit fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

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