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§ 17Amtlich · § 5 UrhG

Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Gesellenprüfung

Zeitreise: 16.07.2015‹ § 16

(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Herstellen eines weißenspielfertigen Streichinstrumentesmit 30 Prozent,2.Durchführen von Teilarbeitenmit 30 Prozent,3.Planung und Konstruktionmit 30 Prozent,4.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.

(2) Die Gesellenprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis mit mindestens „ausreichend“,2.in mindestens drei Prüfungsbereichen mit mindestens „ausreichend“ und3.in keinem Prüfungsbereich mit „ungenügend“.

(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Planung und Konstruktion“ oder „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn 1.der Prüfungsbereich schlechter als mit „ausreichend“ bewertet worden ist und2.die mündliche Ergänzungsprüfung für das Bestehen der Gesellenprüfung den Ausschlag geben kann.Bei der Ermittlung des Ergebnisses für diesen Prüfungsbereich sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten. | Herstellen eines weißenspielfertigen Streichinstrumentes | mit 30 Prozent, | | --- | --- | | Durchführen von Teilarbeiten | mit 30 Prozent, | | --- | --- | | Planung und Konstruktion | mit 30 Prozent, | | --- | --- | | Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. | | --- | --- |

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