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§ 10Amtlich · § 5 UrhG

Übermittlungspflicht des Instituts der Deutschen Zahnärzte

Zeitreise: 14.12.2023‹ § 9§ 11 ›

Das Institut der Deutschen Zahnärzte übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Krankheitskostenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. März des zweiten dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Krankheitskosten im zahnärztlichen Bereich, gegliedert nach ICD-Diagnosecodes, Alter und Geschlecht.

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