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§ 1Amtlich · § 5 UrhG

Übermittlungspflichten der Bundesagentur für Arbeit

Zeitreise: 14.12.2023§ 2 ›

(1) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitsausgabenstatistik jährlich, spätestens bis zum 31. Dezember des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, Daten zu der Höhe der Ausgaben für ausgewählte Leistungen im Rahmen des § 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch.

(2) Die Bundesagentur für Arbeit übermittelt dem Statistischen Bundesamt für Zwecke der Gesundheitspersonalstatistik und des regionalen Gesundheitspersonalmonitorings jährlich, spätestens bis zum 30. September des dem Berichtsjahr folgenden Kalenderjahres, die Daten der sozialversicherungspflichtig und geringfügig Beschäftigten, jeweils gegliedert nach Berufen, Wirtschaftszweigen, Geschlecht, Alter und Beschäftigungsart zum Stichtag 31. Dezember. Die Daten sind jeweils für den Arbeitsort der Beschäftigten pro Kreis oder kreisfreier Stadt und für den Bund zu übermitteln.

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