Verordnung über die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin - FMontAusbV | § 5 Ausbildungsberufsbild
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Verordnung über die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin Inhaltsverzeichnis
Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, - 2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, - 3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, - 4.
Umweltschutz, - 5.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen, Kontrollieren der Arbeitsergebnisse, - 6.
Einrichten, Sichern und Räumen von Baustellen, - 7.
Anwenden von Zeichnungen, Anfertigen von Skizzen, - 8.
Durchführen von Messungen, - 9.
Prüfen, Transportieren und Lagern von Baustoffen und Bauteilen, - 10.
Aufstellen und Prüfen von Gerüsten sowie von Förder- und Transporteinrichtungen, - 11.
Verarbeiten von Holz, Herstellen von Holzverbindungen, - 12.
Herstellen von Bauteilen aus Beton und Stahlbeton, - 13.
Herstellen von Baukörpern aus Steinen, Auftragen von Putzen, - 14.
Bearbeiten von Baustoffen und Bauteilen für den Fassadenbau, Behandeln von Oberflächen, - 15.
Einbauen von Verankerungs-, Verbindungs- und Befestigungselementen, Herstellen von Klebeverbindungen, - 16.
Herstellen von Dämmungen sowie von Schutz- und Trennschichten im Fassadenbau, - 17.
Kontrollieren der Einbaubedingungen zur Vorbereitung der Montage, - 18.
Herstellen und Montieren von Unterkonstruktionen, - 19.
Befestigen von Fassadenelementen und Einbauteilen, - 20.
Herstellen und Schließen von Aussparungen, Herstellen von An- und Abschlüssen, - 21.
Errichten von Blitzschutzanlagen für den äußeren Blitzschutz, - 22.
Instandhalten und Sanieren von Fassaden, - 23.
Qualitätssichernde Maßnahmen, Anfertigen von Baudokumenten.
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 22/06/2016 00:00
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 4. Juni 2014 - 18 Sa 1325/13 - aufgehoben.
published on 09/04/2014 00:00
Tatbestand
1
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger verschiedene Tätigkeiten aus dem Bereich des Maler- und Lackiererhandwerks ohne Eintragung in die Handw
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