Ausbildungsberufsbild
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse: 1. Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht, 2. Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes, 3. Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, 4. Umweltschutz, 5. Umgehen mit Informations- und Kommunikationstechnik, 6. Vorbereiten von Arbeitsabläufen; Arbeiten im Team, 7. Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen, 8. Umsetzen von lebensmittelrechtlichen Vorschriften, 9. Handhaben von Anlagen, Maschinen und Geräten, 10. Kontrollieren und Lagern, 11. Kundenorientierung, 12. Beurteilen, Zerlegen und Herrichten von Schlachttierkörpern und -teilen, 13. Herstellen von Koch-, Brüh- und Rohwurst, 14. Herstellen von Pökelware, 15. Herstellen von Hackfleisch, 16. Verpacken, 17. Herstellen von küchenfertigen Erzeugnissen, 18. zwei Wahlqualifikationseinheiten aus der Auswahlliste gemäß Absatz 2; davon mindestens eine aus den Nummern 1 bis 3.
(2) Die Auswahlliste umfaßt folgende Wahlqualifikationseinheiten: 1. Schlachten, 2. Herstellen besonderer Fleisch- und Wurstwaren, 3. Herstellen von Gerichten, 4. Veranstaltungsservice, 5. Kundenberatung und Verkauf, 6. Verpacken von Produkten.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für diese Vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
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