Gewichtung der Prüfungsbereiche und Anforderungen für das Bestehen der Abschlussprüfung
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten: 1.Herstellen eines Fahrzeuginterieurteilsmit 30 Prozent,2.Montageauftragmit 30 Prozent,3.Auftrags- und Fertigungssteuerungmit 15 Prozent,4.Interieurtechnologienmit 15 Prozent sowie5.Wirtschafts- und Sozialkundemit 10 Prozent.
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen, auch unter Berücksichtigung einer mündlichen Ergänzungsprüfung nach § 16 wie folgt bewertet worden sind: 1.im Gesamtergebnis von Teil 1 und Teil 2 mit mindestens "ausreichend",2.im Ergebnis von Teil 2 mit mindestens "ausreichend",3.in mindestens drei Prüfungsbereichen von Teil 2 mit mindestens "ausreichend" und4.in keinem Prüfungsbereich von Teil 2 mit "ungenügend". | 1. | Herstellen eines Fahrzeuginterieurteils | mit 30 Prozent, | | --- | --- | --- | | 2. | Montageauftrag | mit 30 Prozent, | | 3. | Auftrags- und Fertigungssteuerung | mit 15 Prozent, | | 4. | Interieurtechnologien | mit 15 Prozent sowie | | 5. | Wirtschafts- und Sozialkunde | mit 10 Prozent. |
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