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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Besondere Leistungsbezüge

Zeitreise: 16.12.2004

(1) Für Leistungen in den Bereichen Forschung, Lehre, Weiterbildung oder Nachwuchsförderung, die erheblich über den durchschnittlich zu erwartenden Leistungen liegen und die in der Regel über eine längere Zeit erbracht wurden, können Leistungsbezüge vergeben werden (besondere Leistungsbezüge). Berücksichtigungsfähig sind ausschließlich individuell zurechenbare Leistungen; dies gilt auch für gemeinschaftliche Leistungen. Besondere Leistungen im Bereich der Lehre können insbesondere anhand von überdurchschnittlicher Wahrnehmung von Lehraufgaben und mit der Lehre zusammenhängender Aufgaben nachgewiesen werden. Besondere Leistungen im Bereich der Forschung können insbesondere anhand von wissenschaftlichen Publikationen, Drittmittelerfolgen, soweit hierfür nicht eine Forschungs- und Lehrzulage nach § 5 gewährt wird, sowie Tätigkeiten bei Aufbau und Leitung wissenschaftlicher Arbeitsgruppen nachgewiesen werden.

(2) Besondere Leistungsbezüge werden in der Regel als Einmalzahlung oder als befristete monatliche Zahlung für einen Zeitraum von bis zu fünf Jahren vergeben. Im Falle einer wiederholten Vergabe kann frühestens nach Ablauf von zehn Jahren darüber entschieden werden, ob und in welchem Umfang die Leistungsbezüge unbefristet vergeben werden. Unbefristet vergebene Leistungsbezüge stehen unter dem Vorbehalt des Widerrufs für die Zukunft bei erheblichem Leistungsabfall. § 2 Abs. 3 gilt entsprechend.

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