Erschwerniszulagenverordnung - EZulV 1976 | § 21 Zulage für allgemeine und besondere Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege
Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen Inhaltsverzeichnis
(1) Beamte und Soldaten, die in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten eine Zulage von monatlich 120 Euro.
(2) Beamte des einfachen und mittleren Dienstes und entsprechende Soldaten, die für die in Absatz 3 oder 4 genannten besonderen Dienste in der Gesundheits- und Krankenpflege verwendet werden, erhalten neben der Zulage nach Absatz 1 eine weitere Zulage.
(3) Eine Zulage von monatlich 70 Euro erhält, wer
- 1.
in psychiatrischen oder neurologischen Kliniken, Abteilungen oder auf psychiatrischen oder neurologischen Stationen ständig Patienten mit psychiatrischem oder neurologischem Krankheitsbild pflegt, - 2.
in psychiatrischen oder neurologischen Kliniken, Abteilungen oder auf psychiatrischen oder neurologischen Stationen in der elektrophysiologischen Funktionsdiagnostik oder in der Röntgendiagnostik tätig ist und ständig Patienten mit psychiatrischen oder neurologischem Krankheitsbild betreut oder - 3.
ständig Patienten mit psychiatrischem oder neurologischem Krankheitsbild bei der Arbeitstherapie beaufsichtigt oder ständig mit diesen Patienten zu arbeitstherapeutischen Zwecken zusammenarbeitet.
(4) Eine Zulage von monatlich 150 Euro erhält, wer überwiegend
- 1.
in der Anästhesiepflege, in der Intensivmedizin oder im Operationsdienst einschließlich der Vor- und Nachbereitung tätig ist oder - 2.
Patienten pflegt, die nach § 15 des Elften Buches Sozialgesetzbuch mit schweren Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit dem Pflegegrad 3 oder einem höheren Pflegegrad zugeordnet sind.
(5) Eine Zulage nach Absatz 3 oder 4 erhält auch, wer die unmittelbare Aufsicht über die vorstehend genannten und ihm ständig unterstellten Beamten und Soldaten wahrnimmt und dessen ständiger Vertreter.
(6) Sofern die Voraussetzungen nach den Absätzen 3 und 4 gleichzeitig erfüllt sind, wird nur die höhere Zulage gewährt.