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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Notifizierungen

Zeitreise: 07.12.2011

(1) Die Frist für Notifizierungen der Erzeugerorganisationen und der Nichtmitglieder nach der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 585/2011 und nach § 2 beträgt jeweils 48 Stunden vor Durchführung der jeweiligen Maßnahme, sofern es sich nicht um Sachverhalte handelt, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung liegen. Marktrücknahmen, Ernten vor der Reifung und Nichternten, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung durchgeführt worden sind, sind der Landesstelle unverzüglich mitzuteilen; dabei sind die Flächen eindeutig zu bezeichnen und im Fall der Marktrücknahme anzugeben, an welchem Ort sich die betroffenen Erzeugnisse zum Zeitpunkt der Mitteilung befinden.

(2) Die für die Marktrücknahme vorgesehenen Erzeugnisse müssen an dem in der Notifizierung oder der Mitteilung nach Absatz 1 Satz 2 genannten Ort verbleiben, bis die Kontrolle durch die Landesstelle erfolgt ist.

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