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§ 10Amtlich · § 5 UrhG

Aufhebung von Maßnahmen

Zeitreise: 02.03.2023‹ § 9

Bei Beendigung der Versorgungskrise sind sämtliche Maßnahmen, die nach einer nach § 4 Absatz 1 erlassenen Rechtsverordnung oder nach § 6 Absatz 1 getroffen worden sind, unverzüglich aufzuheben.

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