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§ 9Amtlich · § 5 UrhG

Bindungswirkung der Anerkennungsfeststellung

Zeitreise: 04.05.2021

Die Feststellung nach Artikel 23 des Übereinkommens, dass die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen oder nicht vorliegen, ist für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend.

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