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§ 5Amtlich · § 5 UrhG

Verschwiegenheit

Zeitreise: 05.10.2020‹ § 4§ 6 ›

Die Mitglieder der Prüfungskommission und der Schriftführer haben über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfungen gegenüber Dritten Stillschweigen zu wahren. Ausnahmen bedürfen der Einwilligung der zuständigen Behörde.

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