Eisenbahn-Laufbahnverordnung - ELV 2004 | § 11 Laufbahn der Werkmeisterinnen und Werkmeister
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Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten beim Bundeseisenbahnvermögen Inhaltsverzeichnis
(1) Die Laufbahn gehört zur Laufbahngruppe des mittleren Dienstes und umfasst alle Ämter dieser Laufbahn.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen in der Laufbahn folgende Dienst- und Amtsbezeichnungen:
1. | im Eingangsamt (Besoldungsgruppe A 7) | Oberwerkmeisterin/ Oberwerkmeister, | |
2. | in den Beförderungsämtern der | ||
a) | Besoldungsgruppe A 8 | Hauptwerkmeisterin/ Hauptwerkmeister, | |
b) | Besoldungsgruppe A 9 | Technische Bundesbahnbetriebsinspektorin/ Technischer Bundesbahnbetriebsinspektor. |
(3) Die Beamtinnen und Beamten dieser Laufbahn nehmen in der Regel folgende Aufgaben und Funktionen wahr:
- 1.
Instandhaltung, Umbau und Neubau von technischen oder bautechnischen Anlagen und Fahrzeugen, - 2.
Bauaufsicht, Schweißaufsicht, Bedienung von Gleisbau- und Hochleistungsmaschinen, Schaltdienstleitung, Bordtechnikerin und Bordtechniker, - 3.
Führung von Gruppen und Teams und - 4.
Sachbearbeitung im technischen Verwaltungsbereich.
(4) Die Übernahme in die Laufbahn der Werkmeisterinnen und Werkmeister erfolgt durch einen Laufbahnwechsel nach § 14.
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published on 18/01/2016 00:00
Tenor
I.
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 19. Dezember 2014 - M 21 K 12.3388 - wird abgelehnt.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsver
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