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§ 4Amtlich · § 5 UrhG

Vergütungsvereinbarung

Zeitreise: 04.11.2004‹ § 3§ 5 ›

Die Vergütungsvereinbarung muss den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die Gemeinde, der Kreis oder der Bezirk haben jeweils nach längstens sechs Monaten die Kosten für die erbrachten Leistungen abzurechnen.

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