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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Leistungsvereinbarung

Zeitreise: 04.11.2004‹ § 2§ 4 ›

Die Leistungsvereinbarung muss die wesentlichen Leistungsmerkmale festlegen. Dies sind mindestens 1. die Beschreibung der zu erbringenden Leistung, 2. Ziel und Qualität der Leistung, 3. die Qualifikation des Personals, 4. die erforderliche räumliche, sächliche und personelle Ausstattung und 5. die Verpflichtung, im Rahmen des Leistungsangebotes Leistungsberechtigte aufzunehmen.

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