Evaluierungsvorschrift zum Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte
(1) Die Bundesregierung berichtet dem Deutschen Bundestag bis zum 30. Juni 2018, in wie vielen Fällen bereits nach drei Jahren eine Restschuldbefreiung erteilt werden konnte. Der Bericht hat auch Angaben über die Höhe der im Insolvenz- und Restschuldbefreiungsverfahren erzielten Befriedigungsquoten zu enthalten.
(2) Sofern sich aus dem Bericht die Notwendigkeit gesetzgeberischer Maßnahmen ergibt, soll die Bundesregierung diese vorschlagen.
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- Schulden & InsolvenzAnfG-Fristen- und Angriffspfad-Pruefer (Anfechtungsgesetz)Pruefen Sie, ob eine Vermoegensuebertragung des Schuldners nach dem Anfechtungsgesetz noch angreifbar ist: massgeblicher Vornahmezeitpunkt nach Paragraf 8 AnfG (nicht die Grundbucheintragung) und vier Tatbestaende parallel mit dem jeweils spaetesten fristwahrenden Klagedatum.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- Schulden & InsolvenzAusgenommene Schulden: Straftat-FallePrüfen Sie nach § 302 InsO, welche Verbindlichkeiten aus unerlaubter Handlung, Geldstrafen oder Unterhalt von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
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