Eisenbahn-Arbeitsschutzzuständigkeitsverordnung - EBArbSchV | § 1 Anwendungsbereich
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Verordnung über die Übertragung von Zuständigkeiten im Bereich des technischen Arbeitsschutzes bei Eisenbahnen des Bundes Inhaltsverzeichnis
(1) Die Überwachung der Einhaltung staatlicher Vorschriften des technischen Arbeitsschutzes obliegt im Bereich der Eisenbahnen des Bundes sowie der Eisenbahnverkehrsunternehmen mit Sitz im Ausland für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland dem Eisenbahn-Bundesamt, soweit diese Vorschriften den Betrieb von Schienenfahrzeugen und Anlagen, die unmittelbar der Sicherstellung des Betriebsablaufs dienen, betreffen. Satz 1 gilt nicht bei Sperrung oder Außerbetriebnahme einer Anlage für die Dauer der Sperrung oder Außerbetriebnahme.
(2) Anlagen im Sinne des Absatzes 1 sind
- 1.
Propanweichenheizungen einschließlich der Versorgungsbehälter, - 2.
Gasbeleuchtungseinrichtungen für Signale, - 3.
Druckluftbehälter in Schaltanlagen des Bahnstromnetzes, - 4.
Anlagen zur Abwicklung des Eisenbahnbetriebes wie Gleise, Rangiereinrichtungen, Signalanlagen, Stellwerke, Eisenbahnbrücken, Eisenbahntunnel, - 5.
Anlagen der Bahnstromversorgung (Umspann- und Umformerwerke einschließlich Schaltanlagen), Fernleitungen, Fahrleitungen und Fahrschienen.
(3) Die Aufgaben, Zuständigkeiten und Befugnisse der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung im Arbeitsschutz bleiben unberührt.
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published on 13.10.2010 00:00
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 1.7.2010 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 28.6.2010 wird wiederhergestellt.Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.Der Streitwert wird auf 20.000,-- EUR f
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